Hinweise für Gläubiger

Das Insol­venz­ver­fah­ren dient der gleich­mä­ßi­gen Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger eines Schuld­ners. Daher ist im Insol­venz­ver­fah­ren die Mög­lich­keit der Ein­zelzwangs­voll­stre­ckung in das Ver­mö­gen des Schuld­ners weit­ge­hend unzu­läs­sig. Die Insol­venz­gläu­bi­ger kön­nen ihre Rech­te nur noch nach den Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung gel­tend machen.

Antrag­stel­lung

Der Gläu­bi­ger hat die Mög­lich­keit, die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen sei­nes Schuld­ners beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt zu bean­tra­gen, wenn er ein recht­li­ches Inter­es­se hier­an hat und er das Vor­lie­gen eines Eröff­nungs­grun­des (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Über­schul­dung) glaub­haft machen kann. In der Regel muss der Gläu­bi­ger eine berech­tig­te For­de­rung gegen den Schuld­ner vor­wei­sen, die er auch nach Anwen­dung der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Voll­stre­ckungs­mög­lich­kei­ten nicht bei­trei­ben konn­te.

For­de­rungs­an­mel­dung
 
Wird das Insol­venz­ver­fah­ren vom Insol­venz­ge­richt eröff­net, bestimmt das Gericht im Eröff­nungs­be­schluss einen Insol­venz­ver­wal­ter ( bzw. Treu­hän­der) und legt gleich­zei­tig einen Ter­min fest, bis zu dem die Insol­venz­gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen beim Insol­venz­ver­wal­ter schrift­lich anmel­den kön­nen. Hier­über wer­den die Insol­venz­gläu­bi­ger vom Insol­venz­ver­wal­ter durch Zustel­lung der Eröff­nungs­be­schlus­ses benach­rich­tigt. Wei­ter­hin wer­den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und wei­te­re ver­fah­rens­re­le­van­te Daten von Amts wegen im Inter­net unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ver­öf­fent­licht.
 
Bei der Anmel­dung der For­de­rung sind die Hin­wei­se im Eröff­nungs­be­schluss sowie im Rund­schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters zu beach­ten, andern­falls kann die For­de­rung nicht geprüft bzw. nicht aner­kannt wer­den. For­de­rungs­an­mel­dun­gen, die erst nach Ablauf der Anmel­de­frist beim Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­hen und nicht im ers­ten Prüf­ter­min berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wer­den gege­be­nen­falls in einem wei­te­ren Prüf­ter­min geprüft. Die­se nach­träg­li­che Prü­fung ist in der Regel kos­ten­pflich­tig. For­de­rungs­an­mel­dun­gen, die erst nach Abhal­tung des Schluss­ter­mins ein­ge­hen, kön­nen nicht mehr in dem Ver­fah­ren berück­sich­tigt wer­den. Nur die vom Insol­venz­ver­wal­ter in der Insol­venz­ta­bel­le erfass­ten und fest­ge­stell­ten For­de­run­gen neh­men an einer even­tu­el­len Quo­ten­aus­schüt­tung teil.

Aus- und Abson­de­rungs­rech­te
 
Mit dem Eröff­nungs­be­schluss wer­den die Gläu­bi­ger auf­ge­for­dert, dem Insol­venz­ver­wal­ter unver­züg­lich mit­zu­tei­len, wel­che Siche­rungs­rech­te sie an beweg­li­chen Sachen oder Rech­ten des Schuld­ners in Anspruch neh­men. Wird die­se Mit­tei­lung schuld­haft nicht oder ver­zö­gert vor­ge­nom­men, haf­tet der Gläu­bi­ger selbst für den hier­aus ent­ste­hen­den Scha­den. Die Prü­fung von Siche­rungs­rech­ten obliegt allein dem Insol­venz­ver­wal­ter. Der Gläu­bi­ger ist zu einer Weg­nah­me des Siche­rungs­ge­gen­stan­des bzw. dem Ein­zug der For­de­rung ohne Zustim­mung des Insol­venz­ver­wal­ters grund­sätz­lich nicht berech­tigt.
 
Wird das Insol­venz­ver­fah­ren vom Insol­venz­ge­richt eröff­net, bestimmt das Gericht im Eröff­nungs­be­schluss einen Insol­venz­ver­wal­ter ( bzw. Treu­hän­der) und legt gleich­zei­tig einen Ter­min fest, bis zu dem die Insol­venz­gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen beim Insol­venz­ver­wal­ter schrift­lich anmel­den kön­nen. Hier­über wer­den die Insol­venz­gläu­bi­ger vom Insol­venz­ver­wal­ter durch Zustel­lung der Eröff­nungs­be­schlus­ses benach­rich­tigt. Wei­ter­hin wer­den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und wei­te­re ver­fah­rens­re­le­van­te Daten von Amts wegen im Inter­net unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ver­öf­fent­licht.
 
Bei der Anmel­dung der For­de­rung sind die Hin­wei­se im Eröff­nungs­be­schluss sowie im Rund­schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters zu beach­ten, andern­falls kann die For­de­rung nicht geprüft bzw. nicht aner­kannt wer­den. For­de­rungs­an­mel­dun­gen, die erst nach Ablauf der Anmel­de­frist beim Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­hen und nicht im ers­ten Prüf­ter­min berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wer­den gege­be­nen­falls in einem wei­te­ren Prüf­ter­min geprüft. Die­se nach­träg­li­che Prü­fung ist in der Regel kos­ten­pflich­tig. For­de­rungs­an­mel­dun­gen, die erst nach Abhal­tung des Schluss­ter­mins ein­ge­hen, kön­nen nicht mehr in dem Ver­fah­ren berück­sich­tigt wer­den. Nur die vom Insol­venz­ver­wal­ter in der Insol­venz­ta­bel­le erfass­ten und fest­ge­stell­ten For­de­run­gen neh­men an einer even­tu­el­len Quo­ten­aus­schüt­tung teil.