Der / die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
In der Krise der Gesellschaft hat der Geschäftsführer oder Vorstand in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung) eingetreten ist. Ist ein Insolvenzgrund eingetreten und stehen keine sinnvollen Maßnahmen zur kurzfristigen Beseitigung des Insolvenzgrundes zur Verfügung, hat der Geschäftsführer oder Vorstand unverzüglich Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft beim Insolvenzgericht zu stellen.
Wird der Insolvenzantrag trotz Kenntnis des Eröffnungsgrundes oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, haftet der Geschäftsführer bzw. Vorstand in der Regel der Gesellschaft gegenüber persönlich für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleisteten Zahlungen. Gleiches gilt bei Zahlungen an Gesellschafter, die den Grundsätzen der Kapitalerhaltung zu wider laufen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat der Insolvenzverwalter diese Ansprüche gegen den Geschäftsführer bzw. Vorstand geltend zu machen.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, AG etc. sind die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Insolvenzordnung zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet. Diese Pflichten können erforderlichenfalls durch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen seitens des Insolvenzgerichtes durchgesetzt werden.