Hinweise für Geschäftsführer und Vorstände

Der / die Geschäfts­füh­rer einer GmbH und die Vor­stän­de einer Akti­en­ge­sell­schaft oder Genos­sen­schaft haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzu­wen­den.

In der Kri­se der Gesell­schaft hat der Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand in regel­mä­ßi­gen Abstän­den zu über­prü­fen, ob ein Grund für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (Zah­lungs­un­fä­hig­keit und / oder Über­schul­dung) ein­ge­tre­ten ist. Ist ein Insol­venz­grund ein­ge­tre­ten und ste­hen kei­ne sinn­vol­len Maß­nah­men zur kurz­fris­ti­gen Besei­ti­gung des Insol­venz­grun­des zur Ver­fü­gung, hat der Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand unver­züg­lich Insol­venz­an­trag über das Ver­mö­gen der Gesell­schaft beim Insol­venz­ge­richt zu stel­len.

Wird der Insol­venz­an­trag trotz Kennt­nis des Eröff­nungs­grun­des oder auf­grund fahr­läs­si­ger Unkennt­nis erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt gestellt, haf­tet der Geschäfts­füh­rer bzw. Vor­stand in der Regel der Gesell­schaft gegen­über per­sön­lich für die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Fest­stel­lung der Über­schul­dung geleis­te­ten Zah­lun­gen. Glei­ches gilt bei Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, die den Grund­sät­zen der Kapi­tal­erhal­tung zu wider lau­fen. Im Fal­le der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Gesell­schaft hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Ansprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer bzw. Vor­stand gel­tend zu machen.

Im Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen einer GmbH, AG etc. sind die gesetz­li­chen Ver­tre­ter (Geschäfts­füh­rer, Vor­stand) dem Insol­venz­ge­richt und dem Insol­venz­ver­wal­ter nach Maß­ga­be der Insol­venz­ord­nung zur Aus­kunfts­er­tei­lung und Mit­wir­kung ver­pflich­tet. Die­se Pflich­ten kön­nen erfor­der­li­chen­falls durch die Anord­nung von Zwangs­maß­nah­men sei­tens des Insol­venz­ge­rich­tes durch­ge­setzt wer­den.