Insolvenzverfahren

Was ist das Ziel eines Insol­venz­ver­fah­rens?

Das Insol­venz­ver­fah­ren dient in ers­ter Linie dazu, die Gläu­bi­ger eines Schuld­ners gemein­schaft­lich zu befrie­di­gen. Es kann jedoch auch ein Weg zur Ent­schul­dung und einem wirt­schaft­li­chen Neu­start sein.

Insol­venz bedeu­tet nicht aus­schließ­lich Liqui­da­ti­on des Unter­neh­mens. Viel­mehr ist sie oft die Chan­ce für eine Sanie­rung. Die­se stellt regel­mä­ßig auch für die Gläu­bi­ger die bes­te Befrie­di­gungs­mög­lich­keit dar. Ent­schei­dend ist jedoch, das Insol­venz­ver­fah­ren früh­zei­tig zu bean­tra­gen, damit noch aus­rei­chend Zeit und Liqui­di­tät für die Sanie­rung zur Ver­fü­gung steht. Und schließ­lich sichert der offe­ne Umgang mit der Kri­se das ver­blie­be­ne Ver­trau­en von Geschäfts­part­nern, Mit­ar­bei­tern, Kun­den und Gläu­bi­gern, ohne das eine erfolg­rei­che Sanie­rung nicht gelin­gen wird.

Zeit­punkt der Antrags­stel­lung 

Wann ist ein Insol­venz­an­trag zu stel­len?

Ein Insol­venz­an­trag kann ent­we­der vom Schuld­ner oder von einem Gläu­bi­ger gestellt wer­den, sobald der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist. Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist gege­ben, wenn ein nicht unwe­sent­li­cher Teil der fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr aus­ge­gli­chen wer­den kann. Der Schuld­ner kann auch bereits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit einen Antrag stel­len, um so die Chan­cen auf eine Sanie­rung zu erhö­hen.

Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (z. B. GmbH, Akti­en­ge­sell­schaft) ist auch die Über­schul­dung ein Grund, das Insol­venz­ver­fah­ren zu bean­tra­gen. Über­schul­dung liegt vor, wenn das vor­han­de­ne Ver­mö­gen die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht deckt. Die Geschäfts­lei­tung ist gesetz­lich ver­pflich­tet, bei Ein­tritt der Über­schul­dung und/ oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len. Eine ver­spä­te­te Antrag­stel­lung kann neben der straf­recht­li­chen Ver­fol­gung auch zu einer per­sön­li­chen Haf­tung der ver­ant­wort­li­chen Gesell­schafts­or­ga­ne füh­ren.

Nach dem Insol­venz­an­trag

Was geschieht nach dem Insol­venz­an­trag?

Nach Ein­gang des Insol­venz­an­tra­ges prüft das Gericht, oft­mals mit Hil­fe eines Gut­ach­ters, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (Insol­venz­grund, kos­ten­de­cken­de Mas­se) vor­lie­gen. Der Gut­ach­ter hat regel­mä­ßig auch zu beur­tei­len, ob das Unter­neh­men fort­füh­rungs­fä­hig ist. Das Gericht kann auch einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter ein­set­zen, der die Mas­se sichern und das Unter­neh­men nach Mög­lich­keit fort­füh­ren soll. Sind die Eröff­nungs­vor­aus­set­zun­gen gege­ben, wird das Insol­venz­ver­fah­ren vom Gericht eröff­net und ein Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Die­ser hat dann gemäß der Ent­schei­dung der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung die Auf­ga­be, das Unter­neh­men zu sanie­ren (Insol­venz­plan), zu ver­kau­fen (über­tra­gen­de Sanie­rung) oder zu liqui­die­ren.

Regel­mä­ßig sind die Befrie­di­gungs­aus­sich­ten der Insol­venz­gläu­bi­ger im Fal­le der Sanie­rung durch Insol­venz­plan oder über­tra­gen­de Sanie­rung grö­ßer als bei einer Liqui­da­ti­on. Des­we­gen trägt eine früh­zei­ti­ge Antrag­stel­lung auch zu einer Mini­mie­rung der (Rest-) schul­den bei.

Was ist Rest­schuld­be­frei­ung?

Wenn eine voll­stän­di­ge Ent­schul­dung im Insol­venz­ver­fah­ren nicht mög­lich ist und die Gläu­bi­ger nur teil­wei­se befrie­digt wer­den kön­nen, blei­ben mit­un­ter erheb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten bestehen. Von die­sen Rest­schul­den kön­nen sich die Betrof­fe­nen über ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren, das sich an ein Insol­venz­ver­fah­ren anschließt, befrei­en.

Rest­schuld­be­frei­ung kön­nen nur natür­li­che Per­so­nen erlan­gen. Vor­aus­set­zung hier­für ist ein eige­ner Insol­venz­an­trag und ein Antrag auf Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung. Erfor­der­li­chen­falls kann gleich­zei­tig ein Antrag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten gestellt wer­den, wenn das vor­han­de­ne Ver­mö­gen zur Deckung der Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens nicht aus­reicht.

Der Schuld­ner hat den pfänd­ba­ren Teil sei­nes Ein­kom­mens über einen Zeit­raum von sechs Jah­ren an einen Treu­hän­der abzu­füh­ren, der die Beträ­ge an die Gläu­bi­ger wei­ter­lei­tet. Dar­über hin­aus sieht die Insol­venz­ord­nung eine Rei­he von Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Schuld­ners vor. Wird gegen die­se ver­sto­ßen, ver­sagt das Gericht auf Antrag eines Gläu­bi­gers die Rest­schuld­be­frei­ung. Kommt der Schuld­ner sei­nen Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach, kann ihm nach Ablauf von sechs Jah­ren seit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wer­den.