Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?
Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es kann jedoch auch ein Weg zur Entschuldung und einem wirtschaftlichen Neustart sein.
Insolvenz bedeutet nicht ausschließlich Liquidation des Unternehmens. Vielmehr ist sie oft die Chance für eine Sanierung. Diese stellt regelmäßig auch für die Gläubiger die beste Befriedigungsmöglichkeit dar. Entscheidend ist jedoch, das Insolvenzverfahren frühzeitig zu beantragen, damit noch ausreichend Zeit und Liquidität für die Sanierung zur Verfügung steht. Und schließlich sichert der offene Umgang mit der Krise das verbliebene Vertrauen von Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Kunden und Gläubigern, ohne das eine erfolgreiche Sanierung nicht gelingen wird.
Zeitpunkt der Antragsstellung
Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?
Ein Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden, sobald der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein nicht unwesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr ausgeglichen werden kann. Der Schuldner kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen, um so die Chancen auf eine Sanierung zu erhöhen.
Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) ist auch die Überschuldung ein Grund, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Die Geschäftsleitung ist gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt der Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Eine verspätete Antragstellung kann neben der strafrechtlichen Verfolgung auch zu einer persönlichen Haftung der verantwortlichen Gesellschaftsorgane führen.
Nach dem Insolvenzantrag
Was geschieht nach dem Insolvenzantrag?
Nach Eingang des Insolvenzantrages prüft das Gericht, oftmals mit Hilfe eines Gutachters, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzgrund, kostendeckende Masse) vorliegen. Der Gutachter hat regelmäßig auch zu beurteilen, ob das Unternehmen fortführungsfähig ist. Das Gericht kann auch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der die Masse sichern und das Unternehmen nach Möglichkeit fortführen soll. Sind die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben, wird das Insolvenzverfahren vom Gericht eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat dann gemäß der Entscheidung der Gläubigerversammlung die Aufgabe, das Unternehmen zu sanieren (Insolvenzplan), zu verkaufen (übertragende Sanierung) oder zu liquidieren.
Regelmäßig sind die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger im Falle der Sanierung durch Insolvenzplan oder übertragende Sanierung größer als bei einer Liquidation. Deswegen trägt eine frühzeitige Antragstellung auch zu einer Minimierung der (Rest-) schulden bei.
Was ist Restschuldbefreiung?
Wenn eine vollständige Entschuldung im Insolvenzverfahren nicht möglich ist und die Gläubiger nur teilweise befriedigt werden können, bleiben mitunter erhebliche Verbindlichkeiten bestehen. Von diesen Restschulden können sich die Betroffenen über ein Restschuldbefreiungsverfahren, das sich an ein Insolvenzverfahren anschließt, befreien.
Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen erlangen. Voraussetzung hierfür ist ein eigener Insolvenzantrag und ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Erforderlichenfalls kann gleichzeitig ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden, wenn das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht.
Der Schuldner hat den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von sechs Jahren an einen Treuhänder abzuführen, der die Beträge an die Gläubiger weiterleitet. Darüber hinaus sieht die Insolvenzordnung eine Reihe von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners vor. Wird gegen diese verstoßen, versagt das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach, kann ihm nach Ablauf von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden.