Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners. Daher ist im Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners weitgehend unzulässig. Die Insolvenzgläubiger können ihre Rechte nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen.
Antragstellung
Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, wenn er ein rechtliches Interesse hieran hat und er das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) glaubhaft machen kann. In der Regel muss der Gläubiger eine berechtigte Forderung gegen den Schuldner vorweisen, die er auch nach Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht beitreiben konnte.
Forderungsanmeldung
Wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet, bestimmt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ( bzw. Treuhänder) und legt gleichzeitig einen Termin fest, bis zu dem die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden können. Hierüber werden die Insolvenzgläubiger vom Insolvenzverwalter durch Zustellung der Eröffnungsbeschlusses benachrichtigt. Weiterhin werden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weitere verfahrensrelevante Daten von Amts wegen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Bei der Anmeldung der Forderung sind die Hinweise im Eröffnungsbeschluss sowie im Rundschreiben des Insolvenzverwalters zu beachten, andernfalls kann die Forderung nicht geprüft bzw. nicht anerkannt werden. Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter eingehen und nicht im ersten Prüftermin berücksichtigt werden können, werden gegebenenfalls in einem weiteren Prüftermin geprüft. Diese nachträgliche Prüfung ist in der Regel kostenpflichtig. Forderungsanmeldungen, die erst nach Abhaltung des Schlusstermins eingehen, können nicht mehr in dem Verfahren berücksichtigt werden. Nur die vom Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle erfassten und festgestellten Forderungen nehmen an einer eventuellen Quotenausschüttung teil.
Aus- und Absonderungsrechte
Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Wird diese Mitteilung schuldhaft nicht oder verzögert vorgenommen, haftet der Gläubiger selbst für den hieraus entstehenden Schaden. Die Prüfung von Sicherungsrechten obliegt allein dem Insolvenzverwalter. Der Gläubiger ist zu einer Wegnahme des Sicherungsgegenstandes bzw. dem Einzug der Forderung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht berechtigt.
Wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet, bestimmt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ( bzw. Treuhänder) und legt gleichzeitig einen Termin fest, bis zu dem die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden können. Hierüber werden die Insolvenzgläubiger vom Insolvenzverwalter durch Zustellung der Eröffnungsbeschlusses benachrichtigt. Weiterhin werden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weitere verfahrensrelevante Daten von Amts wegen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Bei der Anmeldung der Forderung sind die Hinweise im Eröffnungsbeschluss sowie im Rundschreiben des Insolvenzverwalters zu beachten, andernfalls kann die Forderung nicht geprüft bzw. nicht anerkannt werden. Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter eingehen und nicht im ersten Prüftermin berücksichtigt werden können, werden gegebenenfalls in einem weiteren Prüftermin geprüft. Diese nachträgliche Prüfung ist in der Regel kostenpflichtig. Forderungsanmeldungen, die erst nach Abhaltung des Schlusstermins eingehen, können nicht mehr in dem Verfahren berücksichtigt werden. Nur die vom Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle erfassten und festgestellten Forderungen nehmen an einer eventuellen Quotenausschüttung teil.
Gerichtsinformation
Die Gerichtsinformation erfolgt über: Gerichtsinformationssystem
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E‑Mail an: zappe(at)insoverwalter.com
Gläubigerinformation
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