Allgemeines: Der Insolvenzschuldner ist bereits mit Eingang des zulässigen Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist umfassend und bezieht sich sowohl auf das private als auch das betriebliche Vermögen. Falsche oder unvollständige Angaben führen in der Regel — neben der möglichen strafrechtlichen Verfolgung — zur Versagung der Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung, sofern durch den Insolvenzschuldner entsprechende Anträge gestellt wurden.
Restschuldbefreiung
Die Erlangung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Insolvenzschuldners voraus. Dieser sollte möglichst gemeinsam mit dem Insolvenzantrag und erforderlichenfalls dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Antragsformulare sind bei den Insolvenzgerichten und im Internet erhältlich. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann grundsätzlich nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Erteilung Restschuldbefreiung
sind in den §§ 286 – 303 Insolvenzordnung geregelt. Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden, wenn:
- der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des StGB rechtskräftig verurteilt worden ist,
- der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
- der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
- der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Verfahrenskostendeckung
Das Insolvenzverfahren kann regelmäßig nur eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Insolvenzordnung bietet dem mittellosen Schuldner hierzu die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, sofern sein einzusetzendes Einkommen und sein Vermögen nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu begleichen.
Die Stundung der Verfahrenskosten wir nur auf Antrag gewährt und ist nur in Verbindung mit einem eigenen Insolvenzantrag und einem Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig. Das Insolvenzgericht prüft während der Dauer des Insolvenzverfahrens, ob die Voraussetzungen der Kostenstundung weiterhin vorliegen. Soweit ein Grund ersichtlich wird, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führen würde, wird das Gericht die Stundung widerrufen. Mit dem Widerruf werden die Kosten des Insolvenzverfahrens sofort zur Zahlung fällig und sind vom Schuldner zu begleichen. Werden die Kosten des Verfahrens nicht beglichen, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren mangels Masse ein. Die Restschuldbefreiung kann in diesem Fall nicht mehr erteilt werden.