Hinweise für Schuldner

All­ge­mei­nes:   Der Insol­venz­schuld­ner ist bereits mit Ein­gang des zuläs­si­gen Insol­venz­an­tra­ges beim Insol­venz­ge­richt zur Aus­kunfts­er­tei­lung und Mit­wir­kung ver­pflich­tet.   Die­se Ver­pflich­tung ist umfas­send und bezieht sich sowohl auf das pri­va­te als auch das betrieb­li­che Ver­mö­gen.   Fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben füh­ren in der Regel — neben der mög­li­chen straf­recht­li­chen Ver­fol­gung — zur Ver­sa­gung der Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung und Rest­schuld­be­frei­ung, sofern durch den Insol­venz­schuld­ner ent­spre­chen­de Anträ­ge gestellt wur­den.

Rest­schuld­be­frei­ung

Die Erlan­gung der Rest­schuld­be­frei­ung setzt einen ent­spre­chen­den Antrag des Insol­venz­schuld­ners vor­aus. Die­ser soll­te mög­lichst gemein­sam mit dem Insol­venz­an­trag und erfor­der­li­chen­falls dem Antrag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten gestellt wer­den. Antrags­for­mu­la­re sind bei den Insol­venz­ge­rich­ten und im Inter­net erhält­lich. Der Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung kann grund­sätz­lich nur bis zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wer­den.
 
Ver­spä­te­te Anträ­ge wer­den nicht berück­sich­tigt. 

Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung Rest­schuld­be­frei­ung
 
sind in den §§ 286 – 303 Insol­venz­ord­nung gere­gelt. Die Rest­schuld­be­frei­ung kann vom Insol­venz­ge­richt auf Antrag eines Insol­venz­gläu­bi­gers ver­sagt wer­den, wenn:

- der Schuld­ner wegen einer Straf­tat nach den §§ 283 bis 283 c des StGB rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist,

- der Schuld­ner in den letz­ten drei Jah­ren vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig schrift­lich unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben über sei­ne wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se gemacht hat, um einen Kre­dit zu erhal­ten, Leis­tun­gen aus öffent­li­chen Mit­teln zu bezie­hen oder Leis­tun­gen an öffent­li­che Kas­sen zu ver­mei­den,

- in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO ver­sagt wor­den ist,

- der Schuld­ner im letz­ten Jahr vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig die Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger dadurch beein­träch­tigt hat, dass er unan­ge­mes­se­ne Ver­bind­lich­kei­ten begrün­det oder Ver­mö­gen ver­schwen­det oder ohne Aus­sicht auf eine Bes­se­rung sei­ner wirt­schaft­li­chen Lage die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ver­zö­gert hat,

- der Schuld­ner wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens Aus­kunfts- oder Mit­wir­kungs­pflich­ten nach die­sem Gesetz vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt hat oder

- der Schuld­ner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vor­zu­le­gen­den Ver­zeich­nis­sen sei­nes Ver­mö­gens und sei­nes Ein­kom­mens, sei­ner Gläu­bi­ger und der gegen ihn gerich­te­ten For­de­run­gen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben gemacht hat.

Ver­fah­rens­kos­ten­de­ckung
 
Das Insol­venz­ver­fah­ren kann regel­mä­ßig nur eröff­net wer­den, wenn die Ver­fah­rens­kos­ten gedeckt sind. Die Insol­venz­ord­nung bie­tet dem mit­tel­lo­sen Schuld­ner hier­zu die Mög­lich­keit der Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung, sofern sein ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men und sein Ver­mö­gen nicht aus­rei­chen, um die Ver­fah­rens­kos­ten zu beglei­chen.
Die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten wir nur auf Antrag gewährt und ist nur in Ver­bin­dung mit einem eige­nen Insol­venz­an­trag und einem Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung zuläs­sig. Das Insol­venz­ge­richt prüft wäh­rend der Dau­er des Insol­venz­ver­fah­rens, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Kos­ten­stun­dung wei­ter­hin vor­lie­gen. Soweit ein Grund ersicht­lich wird, der zur Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung füh­ren wür­de, wird das Gericht die Stun­dung wider­ru­fen. Mit dem Wider­ruf wer­den die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens sofort zur Zah­lung fäl­lig und sind vom Schuld­ner zu beglei­chen. Wer­den die Kos­ten des Ver­fah­rens nicht begli­chen, stellt das Insol­venz­ge­richt das Ver­fah­ren man­gels Mas­se ein. Die Rest­schuld­be­frei­ung kann in die­sem Fall nicht mehr erteilt wer­den.